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Qoin Capital Limited – BaFin untersagt die unerlaubt betriebene Finanzportfolioverwaltung und den unerlaubt erbrachten Eigenhandel

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 25.08.2020 mitteilte, hat sie mit Bescheid vom 17. August 2020 gegenüber der Qoin Capital Limited die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung sowie des unerlaubt betriebenen Eigenhandels angeordnet.

Damit betreibt das Unternehmen Bankgeschäfte oder erbringt Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1 und 1a Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Es handelt daher unerlaubt.

Das Unternehmen schließt über seine Plattformen qoin.capital und qoin-capital.com mit deutschen Kunden Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs), die auf Kryptowährungen, Rohstoffe, Anleihen, Aktien, Währungen und Derivate laufen. Darüber hinaus trifft das Unternehmen selbst Anlageentscheidungen über Handelskonten, die Kunden zuvor auf einer der Plattformen eröffnet haben.

Betroffenen Kapitalanlegern, die Rechtsfragen zum weiteren Verlauf oder der Rückerstattung des von ihnen eingesetzten Kapitals haben, bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

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Unsere Erfahrung/das leisten wir für Sie:

Für betroffene Kapitalanleger kann über die Durchsetzung von eventuellen Schadensersatzansprüchen wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften oder der unerlaubten Erbringung von Finanzdienstleistungen eventuell eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals erreicht werden. Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir in der Vergangenheit immer wieder Kapitaleinlagen unserer Mandanten retten.

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Ihr Ansprechpartner:

Dimitri Mass, LL.M.

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel: +49 511 270915-0

info(at)kraul-vondrathen.de

Rechtliche Ersteinschätzung

Da § 32 Abs. 1 KWG, wonach das Unternehmen einer schriftlichen Erlaubnis der BaFin bedurfte, Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, könnte ihre Geschäftsführer die persönliche Haftung für einen durch unerlaubte Handlung des von ihnen geführten Unternehmens herbeigeführten Schaden bei den von ihnen betreuten Privatpersonen treffen. Fahrlässiges oder vorsätzliches Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG könnte strafbar sein.

Es ist zu empfehlen, dass sich betroffene Kapitalanleger an einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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