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BaFin hat darauf hingewiesen, dass Kohen Consulting mit angeblichem Firmensitz in Düsseldorf keine Erlaubnis gemäß § 32 KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland hat

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 20.08.2020 mitteilte, ist Kohen Consulting kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut. Kohen Consulting untersteht entgegen eigener Darstellung auf seiner Webseite www.kohen-consulting.com nicht der Aufsicht der BaFin.

Damit betreibt das Unternehmen Bankgeschäfte oder erbringt Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1 und 1a Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Es handelt daher unerlaubt.

Betroffenen Kapitalanlegern, die Rechtsfragen zum weiteren Verlauf oder der Rückerstattung des von ihnen eingesetzten Kapitals haben, bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

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Unsere Erfahrung/das leisten wir für Sie:

Für betroffene Kapitalanleger kann über die Durchsetzung von eventuellen Schadensersatzansprüchen wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften oder der unerlaubten Erbringung von Finanzdienstleistungen eventuell eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals erreicht werden. Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir in der Vergangenheit immer wieder Kapitaleinlagen unserer Mandanten retten.

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Ihr Ansprechpartner:

Dimitri Mass, LL.M.

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel: +49 511 270915-0

info(at)kraul-vondrathen.de

Rechtliche Ersteinschätzung

Da § 32 Abs. 1 KWG, wonach das Unternehmen einer schriftlichen Erlaubnis der BaFin bedurfte, Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, könnte ihre Geschäftsführer die persönliche Haftung für einen durch unerlaubte Handlung des von ihnen geführten Unternehmens herbeigeführten Schaden bei den von ihnen betreuten Privatpersonen treffen. Fahrlässiges oder vorsätzliches Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG könnte strafbar sein.

Es ist zu empfehlen, dass sich betroffene Kapitalanleger an einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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