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BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts von Global Data Conduct GmbH an

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 13.08.2020 mitteilte, nimmt die Global Data Conduct GmbH auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kunden der nicht lizenzierten Internethandelsplattform www.trades.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden.

Damit erbringt das Unternehmen gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Es handelt daher unerlaubt.

Die BaFin hat mit Bescheid vom 21. Juli 2020 gegenüber der Global Data Conduct GmbH angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Geschädigten Kapitalanlegern, die Rechtsfragen zum weiteren Verlauf oder der Rückerstattung des von ihnen eingesetzten Kapitals haben, bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

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Für betroffene Kapitalanleger kann über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften ggf. eine Rückzahlung des Kapitals erreicht werden. Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir in der Vergangenheit immer wieder Kapitaleinlagen unserer Mandanten zurückerstreiten.

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Ihr Ansprechpartner:

Dimitri Mass, LL.M.

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel: +49 511 270915-0

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Rechtliche Ersteinschätzung

Da § 32 Abs. 1 KWG, wonach die Gesellschaft der schriftlichen Erlaubnis der BaFin bedurfte, Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, könnte ihre Geschäftsführer die persönliche Haftung für einen durch unerlaubte Handlung der von Ihnen geführten Gesellschaft herbeigeführten Schaden bei den von ihnen betreuten Privatpersonen treffen. Fahrlässiges oder vorsätzliches Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG könnte strafbar sein.

Es ist zu empfehlen, dass sich betroffene Kapitalanleger an einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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