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Straßenverkehrsordnung: Wenn man zu spät auf ein Blaulicht reagiert …

| In einem vom Amtsgericht (AG) Landstuhl entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer auf einer Autobahn zu spät einem sich mit aktivierten optischen und akustischen Signalen nähernden Einsatzfahrzeug der Polizei die linke Spur frei gemacht. Folge: Das Einsatzfahrzeug musste eine Weile lang hinter dem Fahrzeug des Betroffenen herfahren. |

Autofahrer schuf nicht sofort „freie Bahn“

Das AG Landstuhl hat den Autofahrer wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (hier: § 38 Abs. 1 S. 2 StVO) verurteilt. Dieser hatte sich dahin eingelassen, er habe irgendwann eine Sirene gehört und habe gedacht, das komme aus dem Radio. Dann habe er einen Schulterblick gemacht, das Fahrzeug gesehen und seinen Wagen nach rechts auf die andere Fahrspur gerissen. Er habe sich mit seiner Frau unterhalten und Radio gehört und den Einsatzwagen vorher nicht bemerkt.

Pflichten eines jeden Autofahrers

Die Einlassung des Autofahrers hat das AG nicht gelten lassen. Es ist von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen.

Denn jeder Verkehrsteilnehmer muss darauf achten, dass er trotz lauter Geräusche, etwa durch Musik, oder durch nicht von Schnee oder Eis befreite Fenster, die blauen Blinklichter oder das Einsatzhorn rechtzeitig wahrnehmen kann.

Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendes Einsatzfahrzeug ist pflichtwidrig, wenn die Aufmerksamkeit des auf der linken Spur fahrenden Betroffenen durch Gespräche und Radio aktiv und bewusst vermindert wird. Fahrzeugführer müssen dafür sorgen, dass sie das Einsatzhorn jederzeit hören können.

Quelle | AG Landstuhl, Urteil vom 2.2.2024, 3 OWi 4211 Js 9376/23, Abruf-Nr. 240778 unter www.iww.de

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