| Nimmt das Gericht eine relative Fahruntüchtigkeit an, müssen die Erwägungen zur sog. nicht erheblich verminderten Schuldfähigkeit dazu widerspruchsfrei sein. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Mann floh anlässlich einer Verkehrskontrolle
Das Landgericht (LG) hatte den Mann u. a. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Als ihn eine Polizeistreife einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterziehen wollte, hatte er dem Anhaltesignal keine Folge geleistet. Er war „mit hoher Geschwindigkeit“ vor dem ihn verfolgenden Streifenwagen durch mehrere Straßen geflüchtet.
Schließlich touchierte er während einer Kurvendurchfahrt ein geparktes Fahrzeug. Dieses wurde durch den Anprall gegen einen weiteren Pkw geschoben. Es entstand erheblicher Sachschaden.
Blutprobe: Alkohol und Drogen nachgewiesen
Trotz des von dem Mann bemerkten Unfallgeschehens sprang er aus dem noch rollenden Pkw und flüchtete zu Fuß. Die nacheilenden Polizeibeamten konnten ihn schließlich ergreifen. Eine ihm eineinhalb Stunden später entnommene Blutprobe wies eine BAK von 0,96 mg/g auf. Sie enthielt darüber hinaus 41 ng/ml Kokain und 882 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Metabolit).
Steuerungsfähigkeit eingeschränkt?
Die Revision des Mannes war erfolgreich. Das LG hatte zwar ein „rauschbedingtes Fehlverhalten“ in der Reaktion des Mannes auf das Anhaltesignal gesehen. Diese Erwägung stehe aber in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführungen, mit denen das LG seine Überzeugung von einer nicht erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Mannes begründet hat. Denn das LG habe die erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit u. a. damit begründet, dass es dem Mann auf seiner Flucht gelungen sei, zunächst mehrere Straßen mit hoher Geschwindigkeit zu passieren und wiederholt Abbiegevorgänge zu bewältigen, ohne die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren.
Auch dem Unfallgeschehen habe es die Eignung als Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit abgesprochen, soweit der Mann danach noch in der Lage gewesen sei, aus dem rollenden Fahrzeug zu springen und zu Fuß zu flüchten.
Diese Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit ließen sich nicht widerspruchsfrei mit der Erwägung der Strafkammer vereinbaren, wonach die Reaktion des Mannes auf das Anhaltesignal ein rauschbedingtes Fehlverhalten belege.
Quelle | BGH, Beschluss vom 4.12.2024, 4 StR 453/24, Abruf-Nr. 246053 unter www.iww.de
Zeppelinstraße 4, 30175 Hannover
Tel: 