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Private Krankenversicherung: Kostenübernahme für Medizinal-Cannabis bei Glasknochenkrankheit

| Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden: Der Versicherer muss die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis nicht tragen, wenn der Versicherungsnehmer an der Glasknochenkrankheit leidet. |

Konventionelle Behandlungsmethoden ausgeschöpft?

Der Versicherungsnehmer meinte, dass konventionelle Behandlungsmethoden ausgeschöpft seien. Es liege zumindest eine schwere Erkrankung mit wesentlichen Funktionseinschränkungen vor. Daher müsse der Versicherer die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis übernehmen.

Der Versicherer entgegnete: Bei akut auftretenden Schüben sei Cannabis wegen seiner „Behandlungsträgheit“ nicht geeignet. Das Landgericht (LG) war dem gefolgt und hatte in erster Instanz die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen.

Oberlandesgericht sieht es wie der Versicherer

Das OLG hat dies bestätigt. Der Versicherungsnehmer habe nach dem Versicherungsvertrag einen Leistungsanspruch, wenn es sich bei der Behandlung seiner Beschwerden um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt, die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist oder es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor.

Zwar leide der Versicherungsnehmer unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit und bei entsprechender Symptomatik komme die Erstattung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich in Betracht. Wesentliche gelenkarthrotische Veränderungen seien jedoch ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht feststellbar. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körperlichen Beschwerden – insbesondere der behaupteten Vielzahl von Brüchen – stützen könnten, habe der darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer ebenfalls nicht vorgelegt.

Die Behandlung der beim Versicherungsnehmer feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habe wie die Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche. Schließlich seien schulmedizinisch sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der Versicherungsnehmer habe nicht nachgewiesen, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2023, I-13 U 222/22, Abruf-Nr. 239056 unter www.iww.de

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