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Haftungsrecht: Verkehrssicherungspflicht bei einem Amphibientunnel im Stadtpark

| Ein durch ein Gitterrost abgedeckter, nach ca. 8 m abrupt in einer 83 cm tiefer liegenden, ungesicherten Grube endender Amphibientunnel in einem Stadtpark ist eine Gefahrenquelle, die als solche zumindest deutlich zu kennzeichnen und ggf. abzusichern ist. Ein Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht macht den Stadtparkbetreiber schadenersatzpflichtig. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Fall eines betrunkenen Radfahrers, der mit seinem Rad nachts durch den teilweise unbeleuchteten Stadtpark gefahren war. Dabei war er ungebremst in die ungesicherte, tiefer liegende Kuhle gefahren. Bei dem Sturz hatte er sich schwer verletzt.

Die Richter machten deutlich, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft (bzw. verantwortet), grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm nach den Umständen auch zuzumuten sind.

Ein Stadtparkbetreiber hat die Pflicht, das Benutzen der Geh- und Fahrwege in dem öffentlich zugänglichen Parkgelände möglichst gefahrlos zu gestalten. Im Rahmen des Zumutbaren sind dabei auch Anlagen außerhalb von Geh- und Fahrwegen, die nicht ohne Weiteres als Gefahrenstelle erkennbar sind, zu sichern. Auf eine allgemeine Beleuchtungspflicht in öffentlichen Parkanlagen kommt es dabei nicht an. Wenn das Parkgelände auch in der Nacht zumindest teilweise ausgeleuchtet ist, dürfen potenzielle Parknutzer darauf vertrauen, dass auch besondere Gefahrenquellen links und rechts des Wegs gesichert oder aber zumindest deutlich gekennzeichnet sind.

Allerdings trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren. Im vorliegenden Fall ging das OLG aufgrund der starken Alkoholisierung von einer Mitverschuldensquote von 60 Prozent aus.

Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 5.2.2019, 7 U 160/18, Abruf-Nr. 211182 unter www.iww.de.

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