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Haftungsrecht: Gutachten beweist Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

| Was ist wahr, was ist falsch? Für einen Richter ist es oft nicht einfach, das herauszufinden. Er war ja nicht dabei und muss im Nachhinein aufgrund von teilweise widersprüchlichen Zeugenaussagen entscheiden. In manchen Verfahren können ihm dabei unabhängige Gutachter helfen. |

So war es auch in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Hier brachte ein Sachverständigengutachten die Klärung. Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor einem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadenersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe. Deshalb habe er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt. Daraufhin konnte das Landgericht trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Die Richter am OLG ließen die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein. Die Richter zogen daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien. Sie verurteilten Hotel und Mitarbeiter, einen Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 EUR zu zahlen.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 26.8.2019, 22 U 134/17, Abruf-Nr. 212297 unter www.iww.de.

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