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Altersbegrenzung: Keine Ausbildungsförderung nach dem 65. Lebensjahr

| Eine förderungsfähige berufsbildende Ausbildung liegt dann nicht vor, wenn sie in einem so hohen Alter (hier: 65 Jahre) aufgenommen wird, dass sie erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen sein wird. So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg. | 

Der Betroffene hatte im Fall des OVG daher keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung. So hatte es bereits das OVG Weimar entschieden (30.1.01, 3 EO 862/00). 

Quelle | OVG Hamburg, Urteil vom 23.6.2020, 4 Bf 173/16, Abruf-Nr. 223619 unter www.iww.de

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