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Vaterschaftsanfechtung: Berechtigung ausnahmsweise auch ohne Versicherung an Eides statt möglich

| Eine Berechtigung, die Vaterschaft anzufechten, kann auch ohne Versicherung an Eides statt ausnahmsweise gegeben sein, wenn wegen des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken nun entschieden. | 

Das OLG schränkt aber ein: Für die Antragsberechtigung einer Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters ist zwar keine eidesstattliche Versicherung notwendig, wenn sämtliche Beteiligten und vor allem die Kindesmutter das Bestehen der biologischen Vaterschaft bestätigen. Es darf aber auch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bestehen. 

Einigkeit über biologische Vaterschaft …

Ein Mann hatte ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeleitet. Als Grund führte er an, er sei der leibliche Vater des Kindes. Das bestätigten die Kindesmutter und ihr Partner, der rechtliche Vater. Letzterer hatte die Vaterschaft kurz nach der Geburt wirksam anerkannt. Eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe, legte der anfechtende Vater nicht vor. 

… führt trotzdem nicht zum Ziel

Das Amtsgericht (AG) hatte als Vorinstanz seine Vaterschaftsanfechtung zurückgewiesen, denn es bestehe eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater. 

Das OLG hat die Entscheidung des AG bestätigt. Begründung: Für die Vaterschaftsanfechtung des potenziell biologischen Vaters sei zwar grundsätzlich die Vorlage der Versicherung an Eides statt erforderlich. Diese sei aber nicht erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens und insbesondere die Kindesmutter übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen. 

Kindeswohl entscheidend: sozial-familiäre Beziehung

Das half dem biologischen Vater hier aber nicht. Denn, so das OLG, ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters bestehe nur, wenn zwischen Kind und rechtlichem Vater keine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung – wie sie in diesem Fall vorlag – sei anzunehmen, wenn der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind tatsächlich trägt bzw. getragen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.4.2021, 71 F 175/20, PM vom 26.8.2021

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