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Sozialleistungen: Berufsausbildungsbeihilfe: Wohnen außerhalb des Elternhauses erforderlich

| Auszubildende haben keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie im elterlichen Haushalt wohnen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) NRW entschieden. |

Untermietvertrag reichte nicht

Der 1996 geborene Kläger, ein Rettungssanitäter in Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement, schloss mit seiner Mutter einen Untermietvertrag über ein möbliertes Zimmer in der Wohnung seiner Mutter, die Leistungen nach SGB II erhielt. Trotz eines Untermietvertrags lehnte die Agentur für Arbeit seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ab, da er nicht in einer eigenen, räumlich abgegrenzten Wohnung lebte. Seine Klage vor dem Sozialgericht (SG) blieb erfolglos, ebenso wie seine Berufung.

Kein eigener Haushalt

Laut dem LSG muss ein Auszubildender in einer eigenen, vom Elternhaus getrennten Wohnung leben und einen eigenen Haushalt führen, also selbst u. a. für Nahrung und Kleidung aufkommen, um förderungsberechtigt zu sein. Daran fehlt es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, als Wohngemeinschaft in der von diesem gemieteten Wohnung zur Untermiete wohnt.

Quelle | LSG NRW, Urteil vom 22.7.2024, L 20 AL 196/22, Abruf-Nr. 243930 unter www.iww.de

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