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Werkvertragsrecht: Kleinere gestalterische Mängel sind hinzunehmen

Bei der Abnahme von Bauleistungen wird oft darüber gestritten, ob kleinere gestalterische Mängel als ein Mangel gelten, der komplett beseitigt werden muss. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat das mit rechtskräftiger Entscheidung am Beispiel zu betonierender Wandflächen verneint. |

Selbst wenn man die Arbeit sorgfältig ausführt, wird man es nach Auffassung der Richter nie vermeiden können, dass es bei sichtbaren Betonoberflächen „kleinere Störstellen“ gibt. Die seien hinnehmbar. Anders sieht es aus, wenn die gestalterischen Beeinträchtigungen von größerem Ausmaß sind. Dann liegt ein Mangel vor, den der Auftragnehmer auf eigene Kosten beseitigen muss.

Quelle | OLG München, Urteil vom 16.2.2016, U 4919/12, Abruf-Nr. 210012 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, VII ZR 64/16.

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