| Anrechenbare Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Vergabeverordnung (VgV-Verfahren) festgesetzt sind und dort als Kostenschätzung bezeichnet wurden, darf der Auftraggeber später nicht der Honorarberechnung zugrunde legen. Denn die definitiven anrechenbaren Kosten ergeben sich erst in der Kostenberechnung in der Leistungsphase 3. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt. |
Darum ging es
Anlässlich der Abrechnung eines Generalplanungsauftrags für die Leistungsphasen 1 bis 3 meinte der Auftraggeber, dass die im VgV-Verfahren genannte Honorarsumme (= seine „Kostenschätzung“) bindend war und damit praktisch ein Pauschalhonorarvertrag vorlag. Der Planer dagegen behauptete, dass sich die anrechenbaren Kosten nach Vertrag (und der als Vertragsbestandteil genannten HOAI) erst aus der Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung ergeben.
Kostenschätzung maßgeblich
Das OLG Köln gab dem Planer Recht. Die Parteien hätten im Planungsvertrag vereinbart, dass die Regeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Abrechnungsgrundlage für die Honorare bilden.
Nach HOAI werden die anrechenbaren Kosten tatsächlich erst nach Auftragserteilung durch die Kostenschätzung (vorläufige anrechenbare Kosten) bzw. die Kostenberechnung (endgültige anrechenbare Kosten) gebildet. Daran ändere sich auch nichts, wenn im Auftragsschreiben eine feste Honorarsumme angegeben worden sei oder der öffentliche Auftraggeber von Anfang an eindeutig darauf hingewiesen habe, dass für ihn diese Kosten die endgültige Bemessungsgrundlage für das Honorar darstellen sollen.
Quelle | OLG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 11 U 59/24, Abruf-Nr. 249139 unter www.iww.de
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