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BaFin verpflichtet Winfried Kleinhenz, das unerlaubte Betreiben von Einlagengeschäften zu unterlassen

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 08.09.2017 mitteilte, betreibt Dieter Böserunerlaubte Einlagengeschäfte.

Geschädigten Anlegern, die Rechtsfragen zum weiteren Verlauf oder der Rückgewinnung ihres Geldes haben, bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

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Unsere Erfahrung/ Das leisten wir für Sie               

Für betroffene Anleger kann über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften ggf. eine Rückzahlung des Kapitals erreicht werden. Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir in der Vergangenheit immer wieder Kapitaleinlagen unserer Mandanten zurückerstreiten.

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       Kosten fallen nur an, wenn Sie uns mit der Sache betreuen.

Ihr Ansprechpartner:


Dimitri Mass, LL.M.

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel: +49 511 270915-0

info(at)kraul-vondrathen.de


Rechtliche Ersteinschätzung

Indem Herr Winfried Kleinhenz rückzahlbare Gelder von Dritten annimmt, betreibt er ein unerlaubtes Einlagengeschäft.

Ohne die Erlaubnis der BaFin ist es allerdings nicht gestattet, in großem Umfang Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen anzubieten. Eine solche Erlaubnis lag Winfried Kleinhenz nicht vor.

Nach der Rechtsprechung sind Gesellschaften oder Personen, die ohne die Erlaubnis der BaFin das Einlagen- bzw. Kreditgeschäft betreiben gem. § 32 KWG zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Winfried Kleinhenz hat das angenommene Geld unverzüglich und vollständig auf die Konten der Geldgeber zu überweisen. Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar.

Erfolgt keine Rückzahlung, sollten die Betroffenen sich an einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Empfehlung

Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, lassen Sie sich beraten und die Rechtslage prüfen. Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Vorabprüfung der Rechtslage im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung. Zögern sie bitte nicht uns zu kontaktieren.

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