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Nach Entscheidung des EuGH: Keine Umsatzsteuer auf Bitcoins

Bitcoins stellen eine neue, virtuelle Währung dar, die anders als bei bisherigen Zahlungsmitteln durch keine Zentralbank oder staatliche Instanz kontrolliert oder gesteuert werden. Als anonymes Zahlungsmittel erfreut sich Bitcoin einer wachsenden Beliebtheit.

Für ein allgemeines Hintergrundwissen über das Prinzip Bitcoin lesen Sie unseren Beitrag.

Da Bitcoin durch seine Beschaffenheit eine zentrale Autorität überflüssig macht, steht sie in direkter Konkurrenz zu herkömmlichen Banken und staatlichen Einrichtungen. Diese wettern deshalb – gerade in Deutschland – gegen das neue Bezahlungsmittel.

So trat die Bundesrepublik Deutschland jüngst einem Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bei, indem ein schwedisches Gericht dem EuGH die Frage stellte, ob der bloße Umtausch von Bitcoins umsatzsteuerfrei ist. Vorausgegangen war dieser Vorlagefrage ein Rechtsstreit zwischen den schwedischen Finanzbehörden und einem schwedischen Unternehmer, der über das Internet den An- und Verkauf von Bitcoins gegen schwedische Kronen anbieten wollte.

I. Fehlerhafte Umsetzung im nationalen Recht
Grundsätzlich gilt nach Art. 135 Abs. 1 e) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union (MwStSystRL), das der Umtausch gesetzlicher Zahlungsmittel umsatzsteuerfrei ist. Kernfrage des Vorabentscheidungsverfahrens war es also, ob die virtuelle Währung Bitcoin den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichzustellen ist.

Auch in der nationalen Umsetzung dieser europäischen Richtlinie in § 4 Nr. 8 b) UStG ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer nur für gesetzliche Zahlungsmittel vorgesehen. Als gesetzliches Zahlungsmittel wären Bitcoins aber nirgendwo auf der Welt akzeptiert, argumentierte die deutsche Regierung.

Dieser Ansicht schloss sich der Europäische Gerichtshof nicht an. Denn in der ursprünglichen englischen Richtlinie war mit keinem Wort von „gesetzlichen“ Zahlungsmitteln die Rede. Dieser Begriff war erst bei der Übersetzung und Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht hinzugekommen. In der Umsetzung anderer Mitgliedstaaten war eine solche Einschränkung bereits nicht gegeben.

Um eine bestmögliche Effektivität und Geltung von europäischem Recht zu gewährleisten, kann es aber nur eine verbindliche Auslegung der Richtlinie geben (Grundsatz des effet utile).

II. Sinn und Zweck der Umsatzsteuerbefreiung
Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, befasste sich der EuGH mit dem Sinn und Zweck der Umsatzsteuerbefreiung. Diese soll lediglich Schwierigkeiten bei der Ermittlung der abzugsfähigen Umsatzsteuer vermeiden, nicht aber den Austausch reiner Zahlungsmittel behindern. Die Gleichbehandlung und steuerliche Neutralität gebietet für solche Zahlungsmittel eine Umsatzsteuerbefreiung.

Eine solche Befreiung gilt dann nach Einschätzung des EuGH vom 22.10.2015, Az. C-264/14, aber auch für Bitcoins, da ihnen über eine reine Zahlungswirkung hinaus kein eigener Wert zukommt. Gleiches gilt gem. Art. 135 Abs. 1 e) MwStSystRL auch für einen Währungsumtausch, also die von dem schwedischen Unternehmer angestrebten Transaktionen.

Eine Umsatzsteuer kann erst bei (wirklichen) Geldgeschäften mit Bitcoin als Bezahlungsmittel anfallen.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

 

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