Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
Der Gesetzgeber hat für Widerrufsbelehrungen immer wieder amtliche Mustervorlagen veröffentlicht, die der jeweilig aktuellen Rechtslage entsprachen. In seinem Urteil vom 01.12.2010 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) Az.: VIII ZR 82/10 mit formalen Änderungen einer solchen Musterbelehrung auseinandergesetzt und diese für nicht statthaft erklärt- damit eröffnet sich noch Jahre nach dem regulären Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen ein wirksames Widerrufsrecht für den Verbraucher.
Schon eine Änderung der Überschrift oder der persönlichen Ansprache in der Widerrufsbelehrung kann im Einzelfall eine rechtlich erhebliche Abweichung von der ausgegebenen Musterbelehrung sein.
So entscheid der BGH in obigem Urteil, dass sich ein Beklagter nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV * (hier wurden die amtlichen Mustervorlagen als Anlage aufgeführt) berufen könne, wenn das dortige Muster vollständig verwendet wurde. „Dafür reicht es nicht aus, dass die von der Beklagten verwendete Belehrung […]wörtlich übereinstimmt.
In dem entschieden Fall des BGH fehlten die im Muster vorgeschriebene Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“, die durch die Überschrift „Widerrufsrecht“ wurden. Diese Überschrift verschleiert aber dem Verbraucher, dass er nicht nur ein Widerrufsrecht, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung dieses Rechts hat.
Auch wurde die Widerrufsbelehrung nicht konkret an den Adressaten („Sie“), sondern abstrakt an („Verbraucher“) adressiert, ohne diesen Rechtsbegriff zu erläutern.
Dann genügte die in diesem Fall verwendete Widerrufsbelehrung in ihrer äußeren Gestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen noch der zum damaligen Zeitpunkt gängigen Mustervorlag. Auch wenn es ist einem Unternehmer gestattet ist von dem Format und der Schriftgröße einer Musterbelehrung abzuweichen, so muss diese trotzdem „deutlich gestaltet“ sein.
* Mittlerweile (Stand Mai 2014) sind beinahe alle Paragraphen der BGB-InfoV durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht aufgehoben worden.
Rückwirkend besteht aber weiterhin die Möglichkeit alte Musterwiderrufsbelehrungen zu überprüfen. Da durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, sind noch Jahre nach dem regulären Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen ein wirksames Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht unterliegt nicht der Verjährung.
RA Mass, LL.M und stud. iur. Specht