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Verjährung der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren eigenständig verlängern?

Wie bereits berichtet kümmern sich die Banken nicht von selbst um die Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren, sondern hoffen auf eine zeitliche Verjährung Ihrer Ansprüche.

Kann eine Verjährung aber verlängert (in der Fachsprache „gehemm“) werden, auch wenn ich bis zum 31.12.14 noch keine Klage erhoben habe? Mögliche Konstellationen sollen nachfolgenddurchleuchtet werden:

  • Mahnbescheid
    Eine sichere Variante für eine Aussetzung der Verjährung (§ 204 Abs.1 Nr.3 BGB) ist ein gerichtlicher Mahnbescheid, der aber nur dann eine Verjährung hemmt, wenn er hinreichend konkretisiert ist. Für die hinreichende Konkretisierung  bedarf es allerdings juristischer Hilfestellung.
  • Antwortschreiben der Bank
    Falls Sie ihr Kreditinstitut zur Rückzahlung der bezahlten Bearbeitungsgebühren aufgefordert haben, haben sie möglicherweise ein Antwortschreiben der Bank erhalten.
    Durch ein solches Schreiben kann die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt werden, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

     

    Problematisch ist aber, ob in diesen Antwortschreiben der Bank wirklich „Verhandlungen“ zu sehen sind. Häufig finden sich nämlich Formulierungen wie „Man prüfe die Angelegenheit ohne Anerkenntnis einer Zahlung“, die nicht unbedingt als vergleichsbereite Verhandlung ausgelegt werden müssen – so  jedenfalls könnte die Gegenseite argumentieren.

  • Vermittlung durch einen Ombudsmann
    Als Ombudsmann bezeichnet man eine unparteiische Schiedsperson, deren Einschaltung für Sie grundsätzlich kostenlos ist. Der Ombudsmann vermittelt als Streitschlichter zwischen beiden Seiten, wobei seine Entscheidung für das Unternehmen in den meisten Fällen bindend ist.

     

    Für die Verjährungshemmung durch ein solches Güteverfahren gilt – wie bei einem Mahnbescheid auch – das Erfordernis einer hinreichenden Konkretisierung über den Streitgegenstand. Für einen Kunden besteht dann die Gefahr, dass eben solche Verhandlungen nicht konkret genug sind und Bearbeitungsgebühren dann nicht mehr herausverlangt werden können.

Zusammenfassend lässt sich deshalb sagen, dass eine Hemmung der Verjährung (also eine Verlängerung) möglich – aber nicht risikolos ist. Alleingänge lohnen sich durch die oben benannten Risiken kaum, beinhalten sie gerade das Risiko einer absoluten Verjährung. Bemühen Sie sich deshalb rechtzeitig um rechtlichen Beistand.

RA Mass, LL.M. und stud. iur Specht

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