In seinem Urteil vom 07.06.2011 hat der Bundesgerichtshof – Az. XI ZR 388/10 entschieden, dass die Erhebung eines Entgelts durch ein Bankinsitut für die Führung eines Darlehenskontos unrechtmäßig ist.
Für den Abschluss eines Darlehensvertrags und die Einrichtung eines gesonderten Darlehenskontos benutzten die Bankinstitute nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
“ Sonstige Kosten: Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer.
Dies sind:
………..
Kontoführungsgebühr …. € monatlich“.
Nach § 488 BGB ist ein Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital bei Fälligkeit zurückzuerstatten. (Darlehensvertrag)
Bei diesem Vertragstyp stehen sich mithin (nur) die Leistung eines Darlehens durch den Darlehensgeber und die Leistung eines Zins sowie der späteren Rückerstattung des Darlehens auf Seiten des Darlehensnehmers gegenüber.
Führung eines gesonderten Darlehenskontos
Verlangt die Bank daneben noch die Führung eines gesonderten Darlehenskontos, so hat sie alle dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen und kann diese nicht auf den Kunden absetzen.
Die Führung eines gesonderten Darlehenskontos dient nämlich gerade dem buchhalterischen bzw. Abrechnungszweck des Bankinstituts, das durch die interne Kontoführung den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeit des Kunden dokumentiert. So kann das Bankinstitut mögliche Rückstände des Kunden bei Zinsen oder Tilgungszahlungen genau überwachen. Dem Kunden bringt ein solches Konto dagegen keinen weiteren Vorteil. Er kann seine Zahlungsverpflichtung aus dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen und ist deshalb auf die Führung eines gesonderten Bankkontos nicht angewiesen, um einen Überblick über die Abwicklung des Darlehens zu behalten.
Die Kosten für eine Kontoführung haben dann keine Gegenleistung für den Kunden. Folglich wälzt ein Kreditinstitut eigene Betriebskosten auf den Kunden ab.
Allgemeine Geschäftsbedingungen die – wie oben – eine Preisabrede regeln, unterfallen dann der rechtlichen Überprüfung nach § 307 Abs. 3 BGB (so genannte Inhaltskontrolle) und sind dann gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Kunden, die für ein Darlehen bei ihrem Kreditinstitut ein gesondertes Darlehenskonto eröffnen mussten, haben dann einen Anspruch auf Herausgabe (§ 812 BGB) der damals gezahlten Kontoführungsgebühr.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht