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Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel

In den Urteilen vom 30.11.2010 beschäftigte sich das LG Düsseldorf – Az.: 7 O 214/09 und im späterem Verfahrensgang auch das OLG Düsseldorf – Az.: I-6 U 7/11, 6 U 7/11 am 05.04.2012, mit einer Zinsanpassungsklausel, die ein Bankinstitut mit einem Kunden in den vergangen Jahren in mehreren Darlehensverträgen und einem Kontokorrentvertrag vereinbarte, um so einen Zinssatz variabel senken oder erhöhen zu können.

Die verwendete Zinsanpassungsklausel, die sich in den einzelnen Verträgen nur geringfügig änderte, lautete in etwa:

„Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen“.

Eine solche Vertragsbedingung ist nach Urteil des OLG Düsseldorf, als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) anzusehen, da diese von dem Kreditinstitut für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wird. Diese unterliegen grundsätzlich auch einer gerichtlichen Kontrolle, vgl. § 305 BGB.

Insbesondere muss sich eine ABG-Klausel am § 307 BGB messen, der gesetzliche Anforderungen für den Verbraucher(schutz) vorgibt. Danach ist eine verwendete Klausel dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Diese Anforderungen des § 307 BGB sind bereits dort nicht eingehalten, wo eine Preisanpassungsklausel ihrem Verwender eine einseitige Kostensteigerungen über den vereinbarten Preis hinaus und ohne Begrenzung erlaubt, um sich so einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften:

So ergab sich aus der von dem Kreditinstitut verwendeten Zinsanpassungsklausel kein konkreter Bezugspunkt, an welchem der Bankkunde die Berechtigung einer Zinssenkung oder -erhöhung ablesen konnte. Die verwendeten Begriffe „Änderung des Geld- und Kapitalmarktes“ sowie „Erhöhung bzw. Senkung des Marktzinses“ gaben dazu keinerlei hinreichende Konkretisierung. So ist bereits nicht klar, auf welchen Markt beziehungsweise welches Marktsegment für eine Zinsänderung abgestellt werden soll. Eine Zinsveränderung liegt somit im reinen Ermessen des Kreditinstituts.

„ Außerdem fehlen Angaben dazu, ob ein bestimmter Schwellenwert erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage eine Zinsänderung rechtfertigt. Die Klausel eröffnet der Beklagtem [hier dem Kreditinstitut] mithin die Möglichkeit, selbst geringfügige oder nur kurzfristige Änderungen der Marktverhältnisse zum Anlass längerfristiger Preiserhöhungen zu nehmen und auf diese Weise […] nicht angelegte Gewinne zu erzielen.“ – so das OLG Düsseldorf – Az.: I-6 U 7/11, 6 U 7/11

Gleiches gilt auch für die verwendete Klausel aus dem Kontokorrentvertrag.

Im Laufe der Vertragslaufzeit nutzte das Kreditinstitut dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus und verlangte für den abgeschlossenen Darlehensvertrag mehr Zinsen, als der maßgebliche Marktzins (sog. Referenzzinssatz*) vorsah. Nach gleichem Schema ging sie auch bei einem vor. Insgesamt bezahlte der Bankkunde so 78.579,35 € an unrechtmäßigen Zinsen.

* In der Regel sind dies FIBOR bzw. EURIBOR-Zinssatz

Grundsätzlich hat der Bankkunde für die zu viel gezahlten Zinsen einen Anspruch auf Herausgabe dieser unrechtmäßigen Bereicherung, vgl. § 812 BGB.

Zu viel gezahlte Zinsen können dagegen nicht als Zahlungen des Bankkunden auf das Darlehen (Tilgung) angesehen werden, sondern begründen einen Herausgabeanspruch. So erfolgt die Darlehenstilgung durch eine stetige Ratenzahlung, neben der ein Darlehensnehmer auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet ist. Bei jeder überhöhten Zinszahlung hat der Kunde also lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt. Der daraus resultierende Herausgabeanspruch unterliegt wiederum der Verjährung.

In dem konkreten Fall waren Teile dieser Geldforderung gem. § 197 BGB a.F. (dieses Gesetz wurde mehrfach geändert und mittlerweile außer Kraft gesetzt) bereits verjährt. Damals galt noch eine vierjährige Verjährungsfrist. Deshalb ist nur ein Teil der bezahlten Zinsen einforderbar.

Insgesamt schuldete das Bankinstitut seinem Kunden nach korrekter Berechnung durch einen externen Sachverständigen noch eine Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen in Höhe von 61.122,35 €.

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Eine Besonderheit hatte dieser Fall dann noch:

Anders als das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung noch annahm konnten die bereits verjährten Ansprüche des Bankkunden aus den zu hoch berechneten Zinsen, nach Urteil des OLG Düsseldorf, nicht mit der Rückzahlung des Darlehens angerechnet werden.

So entschied das LG Düsseldorf zunächst – ausgehen von § 215 BGB – dass die Verjährung eine Aufrechnung grundsätzlich nicht ausschließt, wenn der aufzurechnende Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (so genannte Aufrechnungslage).

Diese Ansicht wurde in dem späteren Urteil des OLG Düsseldorf nicht bestätigt. Zwar schließt die Verjährung der Gegenforderung gemäß § 215 BGB die Aufrechnung nicht aus, es fehlte hier jedoch an der weiteren Voraussetzung, dass die Hauptforderung der Beklagten auf Rückzahlung dieser Darlehen noch bestehen muss. Die wirksame Aufrechnungserklärung setzt eine gegenwärtige Aufrechnungslage voraus. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde seine unterschiedlichen Darlehen – zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung – aber bereits getilgt. Dann kann keine Aufrechnung mit zu viel Gezahlten Zinsen erfolgen.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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