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Keine Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen

Folgender Beitrag befasst sich mit dem Urteil des OLG Stuttgart – 9 U 75/11 vom 21.05.2014, das die Aufmerksamkeit eines jeden Bankkunden verdient: Eine Bank, die Ihnen jahrelang zu hohe Zinsen berechnet hat, ist nach 5 Jahren nicht mehr zu einer Rückerstattung dieser verpflichtet. Wer zu Unrecht Geld einfordert darf es behalten? Diese Entscheidung des OLG Stuttgart verletzt das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Bank gegen einen Kunden geklagt, der sein Girokonto über den vereinbarten Dispokredit hinaus iHv. 100.000 € überzogen hatte. Der Kunde widersprach und wendete ein, dass die Bank über Jahre hinweg falsche Zinsberechnungen über sein Girokonto durchgeführt habe. Bei einer richtigen Berechnung schulde gerade nicht er eine Rückzahlung an das Kreditinstitut, sondern die Bank ihm eine Summe von 333.939 € nebst Zinsen.

Der Beklagte hatte mit der Bank seit 1988 ein Kontokorrentkreditvertrag abgeschlossen, besaß also ein Konto mit der Möglichkeit eines Disposkredits. Für die Bestimmung der zu zahlenden Zinsen hatten beide Parteien eine Zinsanpassungsklausel, wie folgt, vereinbart:

„Die Bank überprüft den Zinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem im Vormonat ermittelten Monatsdurchschnitt bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; die Bank wird den Zinssatz entsprechend senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat.“

Nach Feststellung des OLG Stuttgart ist eine solche Zinsanpassungsklausel aber gem. § 307 BGB (teil)unwirksam, da sie den Kunden aufgrund ihrer Unbestimmtheit benachteiligen. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung besteht nach ständiger Rechtsprechung unter anderem dann, wenn Bestimmungen dem Verwender eine unbegrenzte Preiserhöhung erlauben, ohne dabei die maßgeblichen Parameter der Anpassung genauer zu konkretisieren (BGH vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08). Im vorliegenden Fall war die verbindliche Zinsanpassung durch den in der Zinsanpassungsklausel verwendeten Begriff einer „entsprechende[n]“ Senkung für den Kunden undurchsichtig.

So führte auch das OLG Stuttgart aus:
„Das Wort „entsprechend“ kann sich sowohl auf die Rahmenbedingungen für die Ermessensausübung im vorhergehenden Satz als auch auf die Höhe der Senkung des Dreimonats-EURIBOR beziehen. Im letzten Satz heißt es ergänzend, dass die Klägerin sich an der Zinsgestaltung bei Vertragsschluss „orientieren“ werde. In der Gesamtschau lässt diese Formulierung, anders als beispielsweise das Wort „einhalten“, Abweichungen im Ermessen der Bank und zum Nachteil des Kunden zu.

Diese Auslegung der Klauseln wird letztlich bestätigt durch die eigene Praxis der Klägerin. [So hat es die Bank unterlassen,] trotz Absinken des Referenzzinssatzes um jeweils über 0,30 Prozentpunkte z.B. im März und Juni 2003 eine Anpassung des Vertragszinssatzes vorzunehmen.“

Der für die Zinsanpassung vereinbarte Dreimonats-EURIBOR hatte sich während der Laufzeit wiederholt und deutlich gesenkt, ohne dass die Bank eine Anpassung der Zinsen vornahm. Die Rechnungsabschlüsse waren deshalb falsch. Durch die von der Bank letztendlich festgestellte Zinshöhe hat diese dann quartalsweise zu viele Zinsen eingenommen. Im Ergebnis hätte dann das Konto des Bankkunden ein Guthaben von 333.939 € aufweisen müssen.

Rückzahlungsansprüche des Kunden auf fünf Jahre beschränkt
Trotzdem erhält der Beklagte dieses Geld von der Bank nicht zurück. Das OLG Stuttgart sieht das Recht auf Rückzahlung dieser falsch erhobenen Zinsen teilweise als verwirkt an. Der Bankkunde habe diese falschen Zinsen jahrelang akzeptiert und bezahlt, weshalb eine nachträgliche Korrektur nur für die letzen 5 Jahre möglich sein soll.

Die rechtliche Erklärung dieses (vermeintlich) ungerechten Umstands ergibt sich aus dem das gesamte Recht durchziehenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach diesem Grundsatz ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Der Umstandsmoment bildet sich dabei aus der objektiven Betrachtung des Verhaltens des Berechtigten. Wenn dieser – wie auch im vorliegenden Fall – seinen Anspruch über längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich darauf einrichtet, dass der Berechtigte sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart könne auch von einem rechtlichen Laien „nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er seine Unzufriedenheit mit einem Handeln des Schuldners und seine Auffassung, unberechtigt Zahlungen zu leisten, zum Ausdruck bringt. Zum Beispiel könnte er zunächst – auch ohne Klage – gegenüber der Bank seine Auffassung zum Ausdruck bringen, dass die Anpassungsklausel unwirksam sei. Auch hätte er um eine Klärung der von der Bank im Rahmen der AGB-Zinsanpassungsklausel verwendeten Anpassungsparameter oder um eine nachvollziehbare und prüfbare Begründung der Zinsanpassung oder deren Unterlassung bitten können.“

Auch wenn es für einen Kunden keine rechtliche Pflicht zur Überprüfung der Zinsanpassungsparameter gibt, so muss dieser – nach Ansicht des OLG Stuttgart – seine eigenen Interessen, die nicht von der Bank wahrgenommen werden schützen und Handlungen des Vertragspartners überprüfen. Da der Beklagte diese fehlerhafte Zinsanpassung nicht angriff, „bestand auch für die Klägerin kein Anlass, die Zinsanpassung zu überprüfen oder den Kontokorrentkredit zu kündigen […]“  – Zitat OLG Stuttgart vom 21.05.2014 – 9 U 75/11.

Nach dem abschließenden Urteil des OLG Stuttgart muss der Kläger deshalb ca. 100.000 Euro nebst Zinsen zahlen.

Abschließende Würdigung / Ausblick
Das ein Recht in seiner Durchsetzung nach Treu und Glauben verwirken kann, mag nicht jedem einleuchten, hat seinen Sinn aber in der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten für den Verpflichteten. Wenn der Anspruchsinhaber über Jahre die Zeit gehabt hat seinen Anspruch gegen den Schuldner durchzusetzen, dies aber nie getan hat, muss auch der Verpflichtete nicht mehr mit einer Geltendmachung rechnen.

Der Rückgriff des OLG Stuttgart unter den besonderen Umständen des Falls auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist daher rechtlich gesehen nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Gerichts werfen aber ein komisches Licht auf die Zinsberechnung und deren nachträgliche Kontrolle durch die Kreditinstitute.

Gerade die Bank im vorliegenden Fall muss sich die Frage gefallen lassen, wie es über Jahre hinweg unbemerkt zu dieser fehlerhaften Zinsberechnung kommen konnte? In der Regel vertraut ein Kunde doch auf das Fachwissen und das bessere Verständnis der Bank – und das ist nur verständlich. Häufig befindet man sich doch faktisch in einem Über- Unterverhältnis zur Bank. Auch eine selbstständige Kontrolle ist mühsam, gerade bei einer langen Laufzeit.

Jeder Kontoinhaber sollte das Urteil des OLG Stuttgart jedoch als Anlass nehmen, die Zinsberechnung seiner Bank einer kritischen Kontrolle zu unterziehen.

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