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Schlechte Bewertungen im Internet entfernen lassen – BGH schützt Opfer durch Prüfungspflicht

Schlechte Bewertungen im Internet entfernen lassen – BGH schützt Opfer durch Prüfungspflicht

Mit Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 hat der BGH dem Internetportal Jameda stärkere Prüfungspflichten bei der Kontrolle von Kundenbewertungen auferlegt.

Auf der Plattform, einem Such- und Bewertungsportal für Ärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte und weitere Spezialisten aus dem Gesundheitswesen, können Nutzer ihre Erfahrungen mit anderen Usern teilen und eine Bewertung der Behandlung anhand von Schulnoten vornehmen.

Da sich viele Patienten vor einer Behandlung auf solche Bewertungsportale verlassen und neben „guten Noten“ auch auf eine durchweg positive Berichterstattung achten, schaden schlechte Bewertungen nicht nur dem Image eines Arztes, sondern haben auch wesentlichen Einfluss auf seinen Umsatz.

Wer sich in Zukunft gegen eine schlechte Bewertung wehrt, kann nach dem Urteil des BGH nun von Jameda erwarten, dass ein Nutzer seine Kritik auch belegen muss. Insbesondere muss bewiesen werden, dass ein Patient tatsächlich von dem beanstandeten Arzt behandelt worden ist, etwa durch Vorlage von Rezepten, Bonusheften, etc. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall, weshalb es für Nutzer leicht war, mal eben „Dampf“ abzulassen. In den Grenzen des § 12 Abs. 1 TMG soll diese Information dann an den betroffenen Arzt weitergleitet werden, allerdings so, dass die Anonymität des Nutzers gewahrt bleibe.

Nach Urteil des BGH können jetzt auch Bewertungsportale in Haft genommen werden, wenn zumutbare Prüfungspflichten nicht vorgenommen werden.

Zum Löschen einer negativen Bewertung bedarf es aber mehr als nur einer Beschwerde gegen das Bewertungsportal. Denn in Deutschland steht die freie Meinungsäußerung unter dem besonderen Schutz des Art. 5 GG.

In einem früheren Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13 hatten die Richter deshalb bereits herausgestellt, dass Ärzte es prinzipiell hinnehmen müssen, einer Bewertung im Internet zu unterliegen. Nur unter besonderen Umständen kann eine Bewertung gelöscht werden. Ob eine Beschwerde im Einzelfall Erfolg hat, hängt gerade vom Inhalt der Bewertung ab.

Für juristische Laien ist die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Tatsachenbehauptung, Beleidigungen oder Schmähkritik, nur schwer auszumachen. Oft sind beide Äußerungsformen miteinander vermischt.

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