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Kettenbefristung an der Universität bei Drittmitteln des Bundeslandes rechtmäßig

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat am 05.08.2015, Az. 2 Sa 1210/14 einen Antrag auf unbefristete Weiterbeschäftigung eines studentischen Mitarbeiters abgelehnt, der bereits 16 Verlängerungen des befristeten Vertrags über insgesamt elf Jahre hinnehmen musste.

Nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist eine Befristung von Arbeitsverträgen für wissenschaftliche Hilfskräfte zulässig, wenn eine Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die nicht dauerhaft zur Verfügung stehen. „Dritter“ im Sinne dieses Gesetzes kann – so das Gericht – nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/3438, S. 13 f.) auch ein Bundesland sein, das der Universität die Drittmittel zur Verfügung stellt.

Ein Missbrauch durch eine solche Kettenbeschäftigung sei auch unter Beachtung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht anzunehmen, da die Freiheit von Forschung und Lehre gerade gewährleistet werde.

Das Arbeitsgericht Gießen als Vorinstanz hatte dies in seinem Urteil vom 01.08.2014, Az. 10 Ca 14/14 noch anders gesehen. Ein Bundesland könne gerade nicht „Dritter“ im Sinne der gesetzlichen Regelung über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal sein. Deshalb sei auch die Befristung des Arbeitsvertrags nicht rechtmäßig gewesen

Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt nun kassiert. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zudem nicht zugelassen.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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