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Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung

1. Sachverhalt

Der bei der Firma B beschäftigte Arbeitnehmer A hat einen neuen Arbeitsvertrag von der Firma C am Montag den 30.12 erhalten und möchte nun zum 01.02. fristgerecht sein Arbeitsverhältnis bei der Firma B kündigen, damit er bei der Firma C anfangen kann zu arbeiten.

A schickt deshalb noch am Montag den 30.12 seine Kündigung per Express-Einschreiben („Übergabe“-Einschreiben) zu der Firma B. Am Dienstag den 31.12 ist dem Sendestatus des Einschreibens „zur Aufbewahrung in der Station“ zu entnehmen. Am Donnerstag den 02.01 gelingt der Zustellungsversuch des Postunternehmens an die Firma B. Der Chef C des A erhält anschließend Kenntnis von dessen Kündigung.
Wann ist die Kündigung des A wirksam zugegangen?

2. Voraussetzungen

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die unter Abwesenden erst wirksam wird, wenn sie dem Kündigungsempfänger gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen ist. (vgl. BeckOK BGB-Hesse, 33. Auflage, § 620 BGB, Rn. 23.) Zugegangen ist die Erklärung, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse sich von dem Erklärungsinhalt Kenntnis verschaffen kann und die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden kann. Es kommt dann nicht darauf an, wann der Empfänger von dem Kündigungsschreiben tatsächlich Kenntnis genommen hat oder ob er daran aus besonderen Gründen zunächst gehindert war (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.1976– 2 AZR 619/74 –, zitiert nach beck-online; MüKo BGB-Einsele, 6. Auflage, § 130 BGB Rn. 17 ff.). Bei Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten tritt der Zugang in dem Zeitpunkt ein, in dem üblicherweise mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann (vgl. MüKo BGB-Einsele, a.a.O., § 130 BGB, Rn. 19). Erreicht die Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers, sondern im Interesse der Rechtssicherheit auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 17.09.2010– 4 Sa 721/10 – zitiert nach beck-online). Bis zu welcher Tagesuhrzeit ein Kündigungsschreiben nach der Verkehrsanschauung zugeht, wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet, sondern ist vom Einzelfall abhängig. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht von bedeutender Relevanz, da der A sein Kündigungsschreiben per „Übergabe“-Einschreiben an die Firma B schickt. Bei einem „Übergabe“-Einschreiben (Einschreiben/Rückschein) geht die Kündigung nicht bereits mit Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Hausbriefkasten zu den üblichen Leerungszeiten zu, sondern erst mit der Aushändigung des Briefes selber, da der Benachrichtigungsschein die empfangsbedürftige Willenserklärung nicht enthält (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1962 – 2 AZR 301/62– zitiert nach beck-online; MüKo BGB/Einsele, a.a.O., § 130 BGB Rn. 21). Beim Einwurfeinschreiben dagegen geht die Kündigung bzw. die empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt zu, in dem der Empfänger üblicherweise seinen Briefkasten leert. Dementsprechend liegen bezüglich des Zeitpunkts des Zugangs keine Besonderheiten zur gewöhnlichen Briefsendung vor (vgl. MüKo BGB-Einsele, a.a.O., § 130 BGB, Rn. 21; BeckOK BGB/Hesse § 620 BGB, Rn. 24.)

3. Ergebnis

Die Kündigung des A, welche per „Übergabe“-Einschreiben an die Firma B geschickt wurde, geht also erst mit dem zweiten erfolgreichen Zustellungsversuch des Postunternehmens am 02.01 der B wirksam zu. Gem. § 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer nur mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Einzelvertraglich kann auch eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer vereinbart werden, wenn für die Kündigung durch den Arbeitgeber eine genauso lange Frist gilt, § 622 Abs. 6 BGB. Ist einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart, kann der A nur zum 31.01. oder 15.02. kündigen. Dabei muss er eine Frist von vier Wochen (28 Tagen) einhalten. Daher muss die Kündigung des A entweder bis zum 03.01. eingehen, um zum 31.01. oder bis zum 18.01 eingehen, um zum 15.02. bei der Firma B wirksam zu kündigen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kündigung des A am 02.01. der B wirksam zugeht, hat der A zum 31.01. gekündigt und kann daher seine neue Arbeitsstelle am 01.02. antreten.

RA Mass und stud. iur. Bleckat

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